Bocholter Kirmes 2015: Jugendschutz – Wir machen mit!



Bocholt (PID). Die Kirmestage stehen unmittelbar bevor und auch die meisten Kinder und Jugendlichen freuen sich auf das Volksfest. Die ausgelassene Stimmung an den Kirmestagen führt jedoch, wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, nicht selten zum Alkoholmissbrauch. Die Fachbereiche Jugend, Familie, Schule und Sport sowie Öffentliche Ordnung greifen daher auch zur Bocholter Kirmes das Thema Alkoholkonsum bei Jugendlichen wieder auf.
Die Folgen eines missbräuchlichen Alkoholkonsums bei Jugendlichen sind Alkoholvergiftungen mit den damit verbundenen gravierenden gesundheitlichen Folgen.
Mit der Plakataktion „Jugendschutz – wir machen mit!“ werden Jugendliche, Erwachsene, Gastwirte und Gewerbetreibende aufgefordert, sich zum Schutz der Jugendlichen für die Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen einzusetzen. Ziel der Aktion ist es, beim Thema Alkoholkonsum an die Verantwortung aller Beteiligten zu appellieren.
Die Plakate werden in den kommenden Tagen an die Ausschankbetriebe verteilt. „Helfen Sie uns, indem Sie mit uns gemeinsam informieren und auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen achten“, wendet sich Ordnungsamtsleiterin Monika Tenbrock an die Gastwirte. Der Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport fordert gleichzeitig alle Eltern auf, auch während der Kirmestage ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen: Die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten, wenn Jugendlichen der Konsum von Alkohol und Nikotin bzw. der Besuch von Gaststätten oder Tanzveranstaltungen erlaubt wird.
Fachbereichsleiter Benedikt Püttmann appelliert an die Eltern: „Nehmen Sie Ihre Verantwortung ernst und achten Sie auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen!“

Das Jugendschutzgesetz im Überblick:
Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Kauf und Konsum von Alkohol nicht gestattet.
Ab 16 Jahren ist der Kauf und Konsum von Wein, Sekt und Bier erlaubt.
Alkopops, Schnaps und Zigaretten ab 18
Branntweinhaltige Getränke wie Schnäpse, Liköre und Alkopops sowie Zigaretten sind erst ab 18 Jahren erlaubt.
Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen
Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. 16- und 17-jährigen Jugendlichen ist die Anwesenheit ohne Begleitung bis 24 Uhr erlaubt.

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