Hoverboards im öffentlichen Straßenverkehr? Die Polizei sagt: Besser nicht!



Kreis Borken (ots) – (fr) Am Montag befuhren zwei Kinder in
Begleitung ihrer zu Fuß gehenden Mutter gegen 16.35 Uhr mit
Hoverboards die Krechtinger Straße in Rhede, wo sie durch
Polizeibeamte kontrolliert wurden. Da die Hoverboards eine
Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h aufwiesen, stellte die Benutzung
eine Straftat dar, sodass die Mutter nun mit einem Strafverfahren zu
rechnen hat.

Nachfolgend einige Informationen zu dem Thema:

Was ist überhaupt ein „Hoverboard“?

Es handelt sich bei einem „Hoverboard“ oder auch „Hyerboard“ um
ein elektrisch angetriebenes zweirädriges und zugleich zweispuriges
Board. Der Benutzer steht freihändig auf einer zwischen den Rädern
befindlichen Trittfläche, wobei dieser durch Gewichtsverlagerung das
Board beschleunigt, bremst und lenkt.

Rechtliche Einordnung:

Nach Herstellerangaben erreichen die elektrisch angetriebenen
Boards oft eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6
km/h. Rechtlich gelten sie dann als Kraftfahrzeuge, unterliegen den
Vorschriften der „Fahrzeug-Zulassungsverordnung“, der
„Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“, dem Pflichtversicherungs-,
Fahrerlaubnis- und Steuerecht.

Aufgrund nicht vorhandener Bremsen, Beleuchtung und einer
fehlenden Lenkeinrichtung können „Hoverboard“ keine
„Straßenzulassung“ erhalten.

Folge: Ein Hoverboard mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h darf im öffentlichen
Verkehrsraum nicht genutzt werden! Auf die gefahrene Geschwindigkeit
kommt es dabei nicht an.

Was ist noch zu beachten?

Nach dem Pflichtversicherungsrecht müsste für zulassungspflichtige
Kraftfahrzeuge (also auch für Hoverboards, die schneller als 6 km/h
fahren können) ein gültiger Haftpflichtversicherungsvertrag bestehen.
Eine derartige Versicherung wird jedoch seitens der Versicherer
bislang nicht angeboten. Bei einem möglichen Unfallschaden verweigert
die private Haftpflichtversicherung generell eine
Schadensregulierung, da dieser durch ein Kraftfahrzeug verursacht
wurde. Wird das „Hoverboard“ ohne eine gültige
Kraftfahrzeugversicherung im öffentlichen Straßenverkehr geführt,
begeht der Fahrer oder auch derjeinige, der den Gebrauch des
Fahrzeugs gestattet, eine Straftat.

Im öffentlichen Straßenverkehr benötigt der Nutzer eines mehr als
6 km/h schnellen Hoverboards eine Fahrerlaubnis, der sogenannten
Motorradklassen oder der Klasse „B“. Ist die erforderliche
Fahrerlaubnis nicht vorhanden, begeht der Nutzer und auch der
Fahrzeughalter eine Straftat gem. § 21 I Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz
(StVG).

Die Nutzung eines nicht zugelassenen „Hoverboards“ im öffentlichen
Straßenverkehr kann zudem zu steuerrechtlichen Forderungen führen.

Die Polizei rät:

1. Nutzen Sie „Hoverboards“ nur auf Privatgrundstücken bzw. lassen
Sie dort nur eine Nutzung zu!

2. Beugen Sie schweren Verletzungen durch das Tragen einer
Schutzkleidung / eines Helms vor!

3. Beachten Sie die Produktbeschreibung des Herstellers!

4. Infomieren Sie sich vor dem Kauf eines „Hoverboards“ über die
verkehrsrechtlichen Bestimmungen!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert