Kreis hat neue Aufgaben bei der „Durchführung des Prostituiertenschutzgesetzes“



Kreis Borken. Am 1. Juli 2017 tritt das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“, kurz Prostituiertenschutzgesetz, in Kraft. Darin werden die Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution geregelt. Zuständig für die daraus resultierenden neuen behördlichen Aufgaben im Kreis Borken ist die Kreisverwaltung. Zentraler Ansprechpartner ist dort im Fachbereich Sicherheit und Ordnung Herr Beckmann, Burloer Straße 93, 46325 Borken, Zimmer 1175, Telefon 02861/821175, E-Mail: hj.beckmann@kreis-borken.de. Informationen zum neuen Gesetzt gibt es zudem im Internet unter www.prostituiertenschutzgesetz.info/ und www.mgepa.nrw.de/emanzipation/Prostituiertenschutzgesetz/index.php .
Das neue Gesetz regelt die Ausübung von Prostitution durch Personen über 18 Jahre. Es gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie zum Beispiel freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungen erhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern. Nicht entscheidend ist, ob die sexuellen Dienstleistungen nur gelegentlich oder regelmäßig angeboten werden. Das Gesetz gilt auch unabhängig davon, wo die Prostitution stattfindet, ob auf der Straße, in privaten Räumlichkeiten oder in einem Prostitutionsgewerbe. 
Folgende Eckpunkte legt das Prostituiertenschutzgesetz fest: Die Ausübung der Prostitution bleibt für Personen über 18 Jahre weiterhin erlaubt. Eingeführt wird eine Anmeldepflicht für Prostituierte. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen ist, muss seine Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 anmelden. Wer erst nach dem 1. Juli beginnt, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Zum Nachweis der Anmeldung stellt der Fachbereich Sicherheit und Ordnung des Kreises Borken eine bundeseinheitliche und fälschungssichere Anmeldebescheinigung aus, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch wird zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt. Diese kann an Stelle der Anmeldebescheinigung als Nachweis der Anmeldung mitgeführt werden. Der Aliasname kann frei gewählt werden. 
Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen. Dabei geht es um Grundinformationen
– zu Rechten und Pflichten von Prostituierten,
– zur Krankenversicherung und zur sozialen Absicherung im Fall einer Beschäftigung,
– zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,
– zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen,
– über die bestehende Steuerpflicht.
Neu eingeführt wird auch die gesundheitliche Beratung für in der Prostitution Tätige. Diese ist vertraulich durch das Kreisgesundheitsamt durchzuführen und richtet sich nach der persönlichen Lebenssituation der beratenen Person. Über die Gesundheitsberatung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die für die Anmeldung beim Ordnungsamt erforderlich ist. Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt. Nähere Informationen über die Gesundheitsberatung gibt derzeit Frau Wantia, Burloer Straße 93, 46325 Borken, Zimmer 1164, Telefon 02861/821164, E-Mail: r.wantia@kreis-borken.de.
Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe: Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt ab dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit des Betreibers gekoppelt ist. Über die Einzelheiten informiert der Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Kreisverwaltung. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen. Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiber zuvor das Gewerbe bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Kreisverwaltung Borken einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. 
Prostituierte und ihre Kunden müssen zukünftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.

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