2021 wurden kreisweit rund 31,5 Millionen Euro zur „Grundsicherung“ ausgezahlt



Im Dezember 2021 haben 4.441 Bürgerinnen und Bürger im Kreis Borken finanzielle Unterstützung im Rahmen der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ erhalten. Ein Jahr zuvor, im Dezember 2020, waren es mit 4361 noch 80 Personen weniger. Diese Zahlen teilt jetzt Karin Ostendorff, Leiterin des Fachbereichs Soziales der Kreisverwaltung Borken, mit. Die Grundsicherung soll den Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen, wenn Einkommen und Vermögen dazu nicht ausreichen. Als „älter“ gilt, wer die derzeit jährlich ansteigende Regelaltersgrenze überschritten hat. Die Regelaltersgrenze lag im Jahr 2021 bei 65 Jahren und zehn bis elf Monaten.

Wie Karin Ostendorff erläutert, habe der Anteil der Leistungsempfänger über der Altersgrenze mit 2.007 Personen im Dezember bei rund 45 Prozent gelegen. Hinzu kommen 2.434 Bürgerinnen und Bürger zwischen 18 Jahren und der Altersgrenze, denen es wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr möglich ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte beziehungsweise eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. „Die Entscheidung, ob eine Person dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, trifft allein die zuständige Rentenversicherung“, sagt Ostendorff zur Zuordnung zu diesem Personenkreis.

Die Ausgaben für die Grundsicherung beliefen sich insgesamt auf rund 31,5 Millionen Euro (2020: 29,9 Millionen Euro). Der Bund übernimmt seit dem Jahr 2014 die Aufwendungen in voller Höhe.

Frauen und Männer unter der Altersgrenze, die nur vorübergehend erwerbsunfähig und bedürftig sind und keine anderen Leistungsansprüche haben, können „Hilfe zum Lebensunterhalt“ beziehen. Im Jahr 2021 haben durchschnittlich 387 Personen diese Leistungen in Anspruch genommen. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Personen damit leicht gesunken. Im Jahr 2020 bezogen noch durchschnittlich 406 Personen diese Leistungen.

„Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ sowie die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gelten als Sozialhilfe nach dem SGB XII in Abgrenzung zur „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ nach dem SGB II („Hartz IV“). Alle drei Hilfearten dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes; jede hilfebedürftige Person hat in Abhängigkeit von ihrem Alter und ihrer Erwerbsfähigkeit jeweils Anspruch auf genau eine dieser Hilfearten.

Quelle: Kreis Borken

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