Land konkretisiert Abstände für Auffrischungsimpfungen



Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat beim Thema Auffrischungsimpfung jetzt die Impfabstände konkretisiert: Im Rahmen der Impfangebote der Kreise und kreisfreien Städte werden Auffrischungsimpfungen für Personen angeboten werden, bei denen die Grundimmunisierung fünf Monate zurückliegt. Personen, bei denen die Grundimmunisierung weniger als fünf Monate zurückliegt, sind jedoch nicht zurückzuweisen und ebenfalls zu impfen – sofern ein Mindestabstand von vier Monaten erreicht ist. Eine Impfangebot nach frühestens vier Wochen nach der 2. Impfstoffdosis gibt es ausschließlich für immundefiziente Personen.

Ursprungsmeldung:
Nach dem jüngsten Impferlass des Landes NRW sind Boosterimpfungen bereits 4 Wochen nach der Grundimmunisierung möglich. Diese Vorgabe setzt die Koordinierende Covid-Impfeinheit (KoCI) des Kreises Borken ab sofort bei ihren aktuellen Impfterminen in Bocholt (14. und 15.12.2021), Ahaus (18. und 19.12.2021), Gronau (21. und 22.12.2021) und Borken (28. und 29.12.2021) um.
Im Rahmen der KoCI-Impfangebote werden Auffrischungsimpfungen für Personen angeboten, bei denen die Grundimmunisierung fünf Monate zurückliegt. Personen, bei denen die Grundimmunisierung weniger als fünf Monate zurückliegt, sind jedoch laut Land NRW nicht zurückzuweisen und ebenfalls zu impfen – sofern ein Mindestabstand von vier Wochen erreicht ist. Dieses Impfintervall orientiert sich an der aktuellen Empfehlung der STIKO zu COVID-19-Impfungen, wonach eine Auffrischungsimpfung bei schwer immundefizienten Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort bereits vier Wochen nach der 2. Impfstoffdosis als Optimierung der primären Impfserie verabreicht werden kann.

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