„Süßes, sonst gibt`s Saures!“ – Polizei warnt vor unangemessenen Halloween-Streichen



Für Gruselfans ist es eine Art Feiertag: In der Nacht vom 31. Oktober auf den 01. November ziehen gruselig verkleidete Kinder und Jugendliche um die Häuser und bitten um Süßigkeiten. Wenn es kein Naschzeug gibt, „rächen“ sie sich die Kinder meist mit einem fiesen Streich. Doch neben des harmlosen Kinderrufs „Süßes, sonst gibt`s Saures“, gelten dieselben Regeln wie sonst auch – wer gegen Recht und Gesetz verstößt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen! Aus den oft nicht böse gemeinten Streichen, wird schnell ungewollt eine Sachbeschädigung und somit eine Straftat. Wer Haustüren oder Hauswände mit Eiern bewirft, Briefkästen verklebt oder Autos mit Zahnpasta beschmiert, muss mit einer Anzeige rechnen, die konsequent von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt wird! Auch wer nur bei einem „Gruselzug durch die Siedlung“ dabei ist, und nicht selber etwas beschädigt, kann unter Umständen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung haftbar gemacht werden.

Hierbei muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden. Darunter fallen zum Beispiel Vandalismus an Parkbänken oder das Demolieren von Haltestellenhäuschen. Selbst wenn Kinder unter 14 Jahren strafrechtlich nicht belangt werden können, so können doch erhebliche zivilrechtliche Ansprüche auf sie zukommen. Die Polizei appelliert eindringlich: Eltern sollten mit Ihren Kindern ganz gezielt über die möglichen Gefahren und Konsequenzen sprechen. Zeigen Sie ihren Kindern an Beispielen auf, wo der Spaß aufhört und der Ernst beginnt. Sonst wird aus den nicht ernst gemeinten Scherz, schnell eine bittere Erfahrung

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