In der Weihnachtszeit rechtliche Stolperfallen vermeiden



Müssen Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen? Ist der 24. Dezember ein halber oder ganzer Arbeitstag? Wer muss an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten? Gibt es an Weihnachten Zuschläge? Das Arbeiten rund um Weihnachten und Silvester wirft viele rechtliche Fragen auf.

„Einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld gibt es nur, wenn dies im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag geregelt ist“, erläutert Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes und Arbeitsrecht-Experte. Laut Statistischem Bundesamt beträgt das durchschnittliche Weihnachtsgeld der Tarifbeschäftigten in Deutschland über alle Branchen hinweg in diesem Jahr 2.583 Euro. In der Metall- und Elektro-Industrie – aus dieser Branche hat der Unternehmerverband viele Mitglieder – werde überdurchschnittlich gezahlt. Hier erhalten die Mitarbeiter 55 Prozent ihres durchschnittlichen Monatsentgelts. „Die Branchenunterschiede sind allerdings erheblich“, so Schmitz.

Bei der Urlaubsregelung kann es über Weihnachten und Silvester rechtliche Stolperfallen geben. „Der 24. Dezember ist kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein ganz normaler Arbeitstag“, so Schmitz. Um Heiligabend nicht auf der Arbeit zu verbringen, müsse also eigentlich ein ganzer Tag Urlaub eingereicht werden. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn das Unternehmen eine anderslautende betriebliche Vereinbarung getroffen hat. „In einigen Betrieben ist es an Weihnachten üblich, dass für den 24. Dezember nur ein halber Tag Urlaub genommen werden muss. Manche Arbeitgeber geben ihren Mitarbeitern sogar den ganzen Tag frei. Eine solche Vereinbarung ist jedoch freiwillig und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitnehmer können die entsprechende Urlaubsregelung im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag nachlesen“, erläutert Schmitz.

Während in den meisten Betrieben die Arbeit über Weihnachten eingestellt wird, weil Werksferien mit dem Betriebsrat vereinbart wurden, sind in manchen Branchen Feiertage nicht automatisch Urlaubstage. „Zwar gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot an gesetzlichen Feiertagen, dieses sieht jedoch auch Ausnahmen vor, beispielsweise in der Pflege, Gastronomie oder Landwirtschaft“, ergänzt Schmitz. Hier müsse auch an Feiertagen der Betrieb aufrechterhalten werden. „Ob es an Weihnachten Zuschläge gibt, hängt vom jeweiligen Arbeitgeber ab. Rein rechtlich gesehen, haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge“, so Schmitz. Es gelten dieselben Regeln, wie an allen anderen Feiertagen auch. Muss ein Arbeitnehmer beispielsweise am 26. Dezember arbeiten, hat er lediglich Anspruch auf einen Ersatzruhetag – so wie es auch bei Sonntagsarbeit der Fall ist. „Anders verhält es sich bei der Nachtarbeit. Hier sind Zuschläge verpflichtend.“

Bildunterschrift:
Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes (Foto: Unternehmerverband)

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