Ab Samstag wieder Besuche im Krankenhaus möglich



Das St. Agnes-Hospital Bocholt lockert seine Besucherregelung. Ab kommenden Samstag, den 22. Mai sind wieder Besuche ab dem ersten Aufnahmetag möglich.

Pro Tag und Patient ist maximal ein Besuch von einer halben Stunde erlaubt. Alle Patienten können maximal zwei Personen als feste Besucher angeben. Die Besuchszeiten sind montags bis freitags zwischen 12:00 und 18:00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags zwischen 10:00 und 16:00 Uhr. Soweit medizinische, soziale oder palliativmedizinische Gründe eine Ausnahme notwendig machen, können nach vorheriger Absprache im Einzelfall Ausnahmen von der bestehenden Besuchsregelung zugelassen werden.
Wichtig: Alle Besucher müssen vor dem Betreten des Krankenhauses einen negativen und maximal 24 Stunden alten Coronatest vorweisen und diesen mit einem gültigen Ausweisdokument belegen können.

Ebenfalls gilt ab Dienstag, den 25. Mai eine Testpflicht für ambulante Patienten des St. Agnes-Hospitals, die terminlich vorgeplant sind. Notfälle sind in jedem Fall von der Testpflicht ausgeschlossen und werden selbstverständlich auch ohne vorherige Testung erstversorgt. Außerdem besteht eine Ausnahmeregelung für ambulante Fälle der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin.

Direkt vor Ort besteht die Möglichkeit, dass sich ambulante Patienten vor ihrem Termin sowie Besucher auf das Corona-Virus testen lassen können. Dies ist unter anderem an der Bürger-Schnellteststelle auf dem Krankenhausparkplatz möglich. Die Terminvereinbarung funktioniert einfach über die Chayns-App, eine Testung ist aber auch ohne Termin möglich. Selbstverständlich werden auch Tests anderer Stellen akzeptiert, sofern sie mit einem offiziellen Zertifikat bestätigt sind.

Vollständig geimpfte Personen (seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein) oder Genesene (mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegende Infektion) sind von der Testpflicht befreit und müssen dies mittels Nachweis und Ausweisdokument belegen.

Die Testpflicht besteht außerdem auch für Patientinnen, die einen Termin zum Mammographie-Screening im Krankenhaus erhalten sowie für Patienten der Nuklearmedizin. Nicht betroffen von der Testpflicht sind die eigenständigen Facharztpraxen der niedergelassenen Mediziner in den Ärztehäusern auf dem Krankenhausgelände. Hier entscheiden die niedergelassenen Mediziner selbst über das Vorgehen.

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