Ämter warnen: Auf der Kirmes den Jugendschutz beachten!



Bocholt (PID). Die Kirmestage stehen bevor, die Vorfreude ist bei den meisten Kindern und Jugendlichen groß. Die ausgelassene Stimmung an den Kirmestagen führt jedoch, wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, nicht selten zum Alkoholmissbrauch. Das städtische Jugendamt und das Ordnungsamt wollen mit der Aktion „Jugendschutz – Wir machen mit!“ auf das Thema aufmerksam machen.

Gerade bei Heranwachsenden können die gesundheitlichen Folgen von Alkoholmissbrauch gravierend sein. Mit der Plakataktion „Jugendschutz – wir machen mit!“ werden Jugendliche, Erwachsene, Gastwirte und Gewerbetreibende aufgefordert, sich zum Schutz der Jugendlichen für die Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen einzusetzen. Ziel der Aktion sei es, beim Thema Alkoholkonsum an die Verantwortung aller Beteiligten zu appellieren, so Monika Tenbrock, Leiterin des Ordnungsamtes, und Benedikt Püttmann vom Jugendamt. Die Plakate werden an Ausschankbetriebe verteilt.

Der Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport fordert gleichzeitig alle Eltern auf, auch während der Kirmestage ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen: Die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten, wenn Jugendlichen der Konsum von Alkohol und Nikotin bzw. der Besuch von Gaststätten oder Tanzveranstaltungen erlaubt wird. Fachbereichsleiter Benedikt Püttmann appelliert an die Eltern: „Nehmen Sie Ihre Verantwortung ernst und achten Sie auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen!“
Das Jugendschutzgesetz im Überblick
Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Kauf und Konsum von Alkohol nicht gestattet. Ab 16 Jahren ist der Kauf und Konsum von Wein, Sekt und Bier erlaubt. Branntweinhaltige Getränke wie Schnäpse, Liköre und Alkopops sowie Zigaretten sind erst ab 18 Jahren erlaubt.
Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. 16- und 17-jährigen Jugendlichen ist die Anwesenheit ohne Begleitung bis 24 Uhr erlaubt.

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