Aufwendungen für die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ beliefen sich 2024 kreisweit auf rund 43,4 Millionen Euro

Im Dezember 2024 haben 4.868 Bürgerinnen und Bürger im Kreis Borken finanzielle Unterstützung im Rahmen der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ erhalten. Ein Jahr zuvor, im Dezember 2023, waren es mit 4.663 noch 205 Personen weniger. Diese Zahlen teilten jetzt Kreisdirektor Dr. Ansgar Hörster als Sozialdezernent des Kreises Borken und Karin Ostendorff, Leiterin des Fachbereichs Soziales der Kreisverwaltung Borken, mit. Die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger steigt allein demografiebedingt bundesweit seit Jahren kontinuierlich an, aufgrund der besonderen Situation ukrainischer Kriegsflüchtlinge kommt es seit 2022 zu zusätzlichen Bedarfen. Die Grundsicherung soll den Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen, wenn Einkommen und Vermögen dazu nicht ausreichen. Als „älter“ gilt, wer die derzeit jährlich ansteigende Regelaltersgrenze überschritten hat. Die Regelaltersgrenze lag im Jahr 2024 bei 66 Jahren.
Der Anteil der Leistungsempfänger über der Altersgrenze liegt mit 2.513 Personen im Dezember 2024 bei rund 52 Prozent. Hinzu kommen 2.355 Bürgerinnen und Bürger zwischen 18 Jahren und der Altersgrenze, denen es wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr möglich ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte beziehungsweise eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. „Die Entscheidung, ob eine Person dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, trifft allein die zuständige Rentenversicherung“, ergänzt Karin Ostendorff zur Zuordnung zu diesem Personenkreis.
Die Ausgaben für die Grundsicherung beliefen sich im Kreis insgesamt auf rund 43,4 Millionen Euro (2023: 37,5 Millionen Euro). Der Bund übernimmt seit dem Jahr 2014 die Aufwendungen in voller Höhe, sie belasten also die von den Städten und Gemeinden zu finanzierenden Kreisumlage nicht.
Frauen und Männer unter der Altersgrenze, die nur vorübergehend erwerbsunfähig und bedürftig sind und keine keinen Anspruch auf andere Leistungen haben, können „Hilfe zum Lebensunterhalt“ erhalten. Im Jahr 2024 bezogen durchschnittlich 415 Personen diese Leistungen, was im Vergleich zum Vorjahr einen leichten Anstieg um 9 Personen bedeutet.
„Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ sowie die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gelten als Sozialhilfe nach dem SGB XII in Abgrenzung zur „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ nach dem SGB II (seit dem 1. Januar 2023 „Bürgergeld“, früher „Hartz IV“). Alle drei Hilfearten dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes; jede hilfebedürftige Person hat in Abhängigkeit von ihrem Alter und ihrer Erwerbsfähigkeit jeweils Anspruch auf genau eine dieser Hilfearten.
Wappen des Kreises Borken
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Quelle: Kreis Borken