Corona: Auf Sportanlagen gelten neue Regeln



Die bundesgesetzlichen Änderungen zum Infektionsschutz ziehen Einschränkungen bei der Nutzung städtischer Sportfreianlagen nach sich. Darauf macht die Sportverwaltung aufmerksam. Eine Nutzung der Sportfreianlagen ist danach nur noch erlaubt für Individualsportarten (z.B. Tennis-Einzel), die alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes kontaktlos betrieben werden. Sport von Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist in Gruppen von maximal fünf Kindern zuzüglich maximal zweier Anleitungs- bzw. Aufsichtspersonen erlaubt, sofern dieser Sport durchgängig kontaktlos ausgeübt wird.

Darüber hinaus gelten die allgemein gültigen Abstandsregelungen und die Vorgaben der Coronaschutzverordnung. So ist etwa auf der Anlage ein 5 Meter-Abstand zwischen einzelnen Nutzergruppen einzuhalten.Die jeweiligen Platzvereine sind verantwortlich dafür, dass die Regelungen eingehalten werden.
Nähere Informationen zum Thema „Kontaktlose Ausübung von Sport“ gibt es u.a. auf den Homepages der einzelnen Sportverbände, z.B. DFB.de.
Je nach Maßgabe der Bundesländer ist bei der Betreuung von Kindergruppen ggfls. ein maximal 24 Stunden altes negatives Testergebnis der Übungsleiter erforderlich. Entsprechende Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit nicht; ein negativer Schnelltest ist aktuell nicht erforderlich, so die Bocholter Sportverwaltung mit. Rückfragen unter Tel. 02871 953-162 oder -536.

Sportplatz Stockfoto (Copyright: shutterstock (Liz Tracy Photography))

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