Corona-Regelungen zu den Gottesdiensten an Weihnachten



Über die Rahmenbedingungen für Weihnachtsgottesdienste vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Lage hat sich die Konferenz der Bischöfe und Generalvikare Nordrhein-Westfalens in der vergangenen Woche verständigt. Im Bistum Münster hat Generalvikar Dr. Klaus Winterkamp die Kirchengemeinden und Einrichtungen im nordrhein-westfälischen Bistumsteil jetzt über diese Bedingungen informiert. Demnach soll auf Grundlage der Ende Oktober aktualisierten Coronaschutzverordnung der Gottesdienstbesuch weiter jedem möglich sein. Deshalb wird die 2G- oder die 3G-Regel für Gottesdienste nicht grundsätzlich und flächendeckend eingeführt.

Für die Weihnachts-, Silvester- und Neujahrsgottesdienste sollen jedoch Ausnahmen von dieser Regel zulässig sein: An diesen Tagen können laut Generalvikar Winterkamp Gottesdienste mit der 2G- oder 3G-Regel durchgeführt werden. Gleichzeitig empfiehlt Winterkamp, nach Möglichkeit eine ausreichend große Zahl an Gottesdiensten ohne 2G- oder 3G-Beschränkungen anzubieten.

Bei Anwendung der 3G-Regel müssten Gottesdienstbesucher nach jetzigem Stand entweder einen PCR-Test oder einen höchsten sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest mit negativem Ergebnis vorweisen. Hierzu weist Winterkamp jedoch darauf hin, dass sich diese Vorgabe bis Weihnachten noch ändern kann.

Mit Blick auf die übrigen Rahmenbedingungen ist, sofern diese nicht wieder verschärft werden, in den Weihnachtsgottesdiensten, die nach 2G- oder 3G-Regel stattfinden, weder ein Mindestabstand noch eine Maskenpflicht am Sitzplatz nötig. Chor- und Gemeindegesang sind ohne Maske möglich. Die Innenräume können komplett besetzt werden.

Gemeinden, die einen Feiertagsgottesdienst nach 2G- oder 3G-Regel durchführen, müssen die entsprechenden Immunisierungsnachweise unbedingt beim Zutritt der Besucher zum Gottesdienst kontrollieren. Das gilt auch bei vorheriger namentlicher Anmeldung zu den Gottesdiensten.

Konzerte, Advents- oder Weihnachtsmusiken können ebenfalls nach 2G oder 3G durchgeführt werden. Für sie gelten dann dieselben Vorschriften.

In Gottesdiensten, die nicht nach 2G- oder 3G-Regel gehalten werden, müssen die Teilnehmenden weiter einen Mindestabstand von anderthalb Metern zueinander einhalten, wenn sie nicht zu einer Wohn- und Lebensgemeinschaft gehören. Die Maskenpflicht entfällt am Platz. Beim Gemeindegesang ist die Maske zu tragen. Chorgesang hingegen ist ohne Maske möglich, wenn der Chor allein singt und damit einen liturgischen Dienst ausübt. Singt der Chor die Gemeindelieder mit, müssen die Chormitglieder dabei ebenfalls Maske tragen. Nicht immunisierte Chormitglieder benötigen in diesen Gottesdiensten keinen negativen Testnachweis, ebenso wenig wie alle anderen Gottesdienstbesucher.

Die genannten Regeln gelten ebenso für Krippenfeiern im Innenraum. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Maskenpflicht befreit. Gottesdienste oder Veranstaltungen im Außenbereich unterliegen derzeit keinen weiteren Beschränkungen – es sei denn, es nehmen mehr als 2.500 Personen daran teil.

Grundsätzlich, auch darauf weist Generalvikar Winterkamp hin, können sich alle Vorgaben noch ändern. Deshalb sollten Kirchengemeinden und Einrichtungen im Hinblick auf die Feiertagsgottesdienste die Entwicklungen verfolgen und die jeweils aktuellen Regelungen beachtet.

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