Jetzt droht weiteren EWIBO-Projekten ein abruptes Aus



Von BERTHOLD BLESENKEMPER

Hätte die EWIBO, die nach dem Willen des Aufsichtsrates und eines Großteils der Bocholter Politik bekanntlich zur neuen Wohnungsbaugesellschaft der Stadt auf- und ausgebaut werden sollte, viele der von ihr geplanten Neubauwohnungen eigentlich gar nicht bauen dürfen? Sah ihr Gesellschaftszweck so etwas gar nicht vor? Und hätte der 100prozentigen Tochtergesellschaft das am Ende sogar ihren steuerrechtlich mildtätigen und geinnützigen Status kosten können? Unter anderem um diese Fragen ging es gestern Abend offenbar stundenlang im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses. Bis 22:30 Uhr kristallisierte sich heraus, dass allem Anschein nach weitere laufende Projekte der EWIBO wie eventuell der seit Jahren geplante Umbau der Melanchthonschule oder die ebenfalls bisher noch nicht in Angriff genommene Bebauung des Gelände der ehmaligen Feuerwache vorerst gestoppt werden müssen. Die Stadt nimmt dabei nach Informationen von Made in Bocholt notfalls sogar Schadenersatzansprüche in Kauf.

Für die Klärung rechtlichen Fragen war gestern der Münsteraner Jurist und ehemalige Kreisrechtsdirektor Thomas Fock zu der Sitzung eingeladen worden. Er berät schwerpunktmäßig Kommunen. Zudem ist er bei der Pyramis Immobilien Entwicklungs GmbH beschäftigt, die sich unter anderem auf Stadtentwicklung und Projektrealisation spezialisiert hat. Fock soll noch einmal die Problematik erläutert haben, die Anfang April dazu geführt hatte, dass das EWIBO-Projekt am Heutingsweg abrupt gestoppt wurde.

Demnach sieht der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gesellschaftszweck der EWIBO lediglich vor, dass deren Tätigkeit im Wohnungswesen auf bestimmte Zielgruppen (insbesondere für hilfsbedürftige Personen) beschränkt ist. Ein Beschluss zur Ausweitung dieser Tätigkeit auf beispielsweise frei finanzierten Wohnungsbau, wie er nach dem Platzen der Finanzierung durch eine mittelbare Förderung der Sozialwohnungen am Heutingsweg zuletzt zusätzlich vorgesehen war, liegt dagegen nicht vor. Das bestätigte heute auf Anfrage von Made in Bocholt der Kreis Borken, der in seiner Funktion als Kommunalaufsicht den von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Gesellschaftszweck vor rund einem Jahr geprüft und auf die Einschränkungen aufmerksam gemacht hatte. Folglich hätte die damalige Verwaltungsspitze und wohl auch der Aufsichtsrat der EWIBO von dem Dilemma gewusst haben müssen.

Frei finanzierter Wohnungsbau hätte der EWIBO letzendlich sogar ihren mildtätigen und gemeinnützigen Status kosten und immense Steuernachzahlungen zur Folge haben können. Denn die steuerliche Begünstigung der EWIBO besteht laut Paragraph 53 der Abgabenverodnung nur dann, wenn die Tätigkeit einer Körperschaft darauf ausgerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen.

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