Neue Broschüre zum Thema Mini- und Midijobs



Kreis Borken. Der Minijob: auch nach über vier Jahrzehnten ist er immer noch eine beliebte Beschäftigungsform – vor allem bei Frauen. Ab sofort ist die überarbeitete Broschüre „Geringfügige Beschäftigung – sozial-, steuer- und arbeitsrechtliche Grundlagen“ bei den Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Borken erhältlich. „Auf rund 100 Seiten wird in der neu aufgelegten Broschüre all das erklärt, was Arbeitnehmerinnen und -nehmer im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) sowie mit einem Einkommen zwischen 450 und 1.300 Euro (Midijob beziehungsweise Übergangsbereich) über ihre Rechte und Pflichten wissen sollten“, erklärt Irmgard Paßerschroer, Gleichstellungsbeauftragte des Kreises Borken. Minijobs gibt es in fast jeder Branche. Vor allem im Einzelhandel und in der Gastronomie, aber auch im medizinischen Bereich sind häufig Beschäftigte im Bereich der Mini- und Midijobs tätig.
Die Broschüre liefert in fünf Kapiteln einen Überblick über aktuelle Änderungen im Bereich der Mini- und Midijobs, Begriffserklärungen aus dem Arbeitsumfeld sowie sozial-, steuer- und arbeitsrechtliche Grundlagen. Nach anfänglichen Unsicherheiten ist mittlerweile bei den Minijobberinnen und Minijobbern und bei allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern angekommen, dass der 2015 eingeführte Mindestlohn natürlich auch für alle Beschäftigten im Minijob gilt. Bis 2016 betrug der Mindestlohn 8,50 Euro pro Stunde. Seit Januar dieses Jahres wurde er auf 9,35 Euro angehoben. In einigen Branchen gibt es spezielle Mindestlöhne – seit 2018 dürfen diese aber nicht mehr unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Dies hat natürlich auch zur Folge, dass die geringfügig Beschäftigten nicht mehr eine beliebige Anzahl von Stunden im Monat arbeiten können, sondern maximal noch 48 Stunden/Monat. Bei mehr als 12 Stunden pro Woche wird also die Minijobgrenze in Höhe von 450 Euro monatlich überschritten.
Eine Neuerung betrifft die sogenannte „Gleitzone“, bislang für Entgeld zwischen 450 und 850 Euro. Diese ist nun auf bis zu 1.300 ausgeweitet worden und heißt zur Unterscheidung von der bisherigen Regelung nun „Übergangsbereich“. „So profitieren deutlich mehr Beschäftigte von niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen als bisher“, erläutert Cordula Mauritz, Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Stadtlohn.
Genau wie das Gesetz zum Mindestlohn gelten auch alle anderen Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Beschäftigten im Minijob: zum Beispiel das Bundesurlaubsgesetz, das Gesetz zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Kündigungsschutzgesetz. Ebenfalls gelten fast alle Tarifverträge auch für die Minijobberinnen und Minijobber.
„Es ist leider immer noch oft so, dass den Beschäftigten diese Rechte und Zahlungen nicht gewährt werden. Dagegen können Sie sich als Betroffene nur selbst wehren, wenn Sie sich gut informieren und auf die Einhaltung der Gesetze bestehen“, so Ute Schulte, Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Rhede. Neben der Info-Broschüre bietet die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Borken auch in diesem Jahr im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Frau und Beruf“ wieder Informationsabende zum Thema Arbeitsrecht und darin auch zu Mini-/Midijobs an. Die Veranstaltungen finden am 14. Mai in Vreden (Rathaus), am 4. Juni in Borken (Rathaus), am 12. November in Rhede (Rathaus), am 26. November in Gronau (Driland Kolleg) und am 2. Dezember in Bocholt (Historisches Rathaus) statt. Der Beginn ist jeweils um 19 Uhr. Der Eintritt ist kostenfrei.
Wer sich über das Thema informieren möchte, findet die Broschüre „Geringfügige Beschäftigung – sozial-, steuer- und arbeitsrechtliche Grundlagen“ im Internet unter www.kreis-borken.de/Gleichstellung. Das kostenlose Informationsheft liegt außerdem ab sofort im Kreishaus Borken sowie in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreisgebiet aus.

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