Neue Corona-Quarantäneverordnung in NRW



Das Land NRW hat eine Verordnung erlassen, die die Corona-Quarantäne-Regelungen für betroffene Bürgerinnen und Bürger landeseinheitlich regelt. Danach gilt die Quarantänepflicht in den meisten Fällen nunmehr unmittelbar und automatisch. Dies hilft den Betroffenen, die auf ihr Testergebnis warten, die positiv getestet wurden oder die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten. Gleichzeitig erleichtert die neue Verordnung die Arbeit der örtlichen Ordnungsämter und des Kreisgesundheitsamtes, da jetzt ganz überwiegend keine individuelle Quarantäneanordnung mehr erforderlich ist. In einer Video-Bürgermeisterkonferenz haben heute (04.12.2020) der Kreis Borken und die 17 kreisangehörigen Kommunen hierzu das konkrete Vorgehen abgestimmt. Landrat Dr. Kai Zwicker und Borkens Bürgermeisterin Mechtild Schulze Hessing als Sprecherin der Arbeitsgemeinschaft der Bürgermeister/innen im Kreis Borken waren sich anschließend einig in der Einschätzung: „Die Neuregelung sorgt für noch mehr Handlungssicherheit und gewährleistet eine schnellere Umsetzung der Quarantäne.“
Hier die wichtigsten Punkte, die in der Quarantäneverordnung geregelt sind:

Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen einem PCR-Test unterzogen haben, müssen bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses in Quarantäne. Menschen mit einem positiven PCR-Testergebnis müssen für den Zeitraum von zehn Tagen nach der Testung in Quarantäne. In diesen Fällen bedarf es keines weiteren Quarantänebescheides. Das Gesundheitsamt nimmt jedoch mit jedem Betroffenen Kontakt auf und klärt die individuellen Quarantäneregelungen. Die Quarantäne endet nach zehn Tagen nur, sofern man mindestens 48 Stunden symptomfrei war.
Personen, die mit positiv Getesteten im gleichen Haushalt leben, müssen ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese Quarantäne dauert in der Regel 14 Tage. Eine Verkürzung ist nur bei Symptomfreiheit mit einem negativen Test ab dem 10. Tag möglich. Bei Symptomen besteht eine Meldepflicht beim Gesundheitsamt.

Die Regelungen ersetzen die bisherigen individuellen Quarantäneanordnungen durch die örtlichen Ordnungsämter. Sie haben aber die gleiche rechtliche Wirkung einschließlich des Anspruchs auf Lohnersatz. Die örtlichen Ordnungsämter werden zudem weiterhin Kontakt zu den in Quarantäne befindlichen Personen halten und ihnen auch – falls erforderlich – Unterstützungsmöglichkeiten anbieten.

Weitere Informationen zur Quarantäneverordnung gibt es bei der Telefon-Hotline des Kreisgesundheitsamtes Borken unter der Rufnummer 02861/681-1616. Montags bis freitags ist sie von 8.30 bis 16 Uhr und samstags von 14 bis 17 Uhr zu erreichen. Detailinformationen stehen zudem im Internet unter www.kreis-borken.de/coronavirus-quarantaene bereit.

Information zum klassischen PCR-Test: Dieses Testverfahren weist Erbgut des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) nach. Ist der Test positiv, liegt eine Infektion mit dem Virus vor. Für den Abstrich wird Material aus dem Mund-, Nasen- oder Rachenraum benötigt. Nach der Entnahme werden die Proben an entsprechende Labore geschickt, die mithilfe empfindlicher molekularer Tests das Virusmaterial nachweisen können.

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