Fünf Tage Selbstisolation für Ungeimpfte bei Reise nach Holland



Für die Einreise aus den Niederlanden nach Nordrhein-Westfalen treten in der Nacht von Montag auf Dienstag, 27. Juli 2021, erneut erweiterte Anforderungen in Kraft. Hintergrund ist die Entscheidung der Bundesregierung, die Niederlande zu einem Hochinzidenzgebiet hoch zu stufen. Ab 27. Juli 2021, 00.00 Uhr müssen Reisende schon bei der Einreise einen Nachweis über eine Impfung, ihre Genesung oder einen aktuellen negativen Schnelltest vorzeigen können. Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen sich zudem nach Einreise aus den Niederlanden grundsätzlich für mindestens fünf Tage in Selbstisolation begeben und können diese erst dann durch ein negatives Testergebnis beenden. Erleichterungen gelten unter anderem für Grenzpendler und für Aufenthalte unter 24 Stunden.

Konkret gelten ab Dienstag, 27. Juli 2021, 00.00 Uhr für alle Einreisenden – unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in den Niederlanden – folgende Regeln:
Anmeldepflicht vor der Einreise im digitalen Einreiseportal (www.einreiseanmeldung.de <www.einreiseanmeldung.de/>).
Quarantänepflicht für zehn Tage. Frühestens nach fünf Tagen kann die Quarantäne durch ein negatives Testergebnis beendet werden. Ausnahmen gelten für geimpfte und genesene Personen. Sie müssen sich nicht in Quarantäne begeben, wenn sie den Nachweis ihrer Impfung oder Genesung über das Einreiseportal übermitteln.

Nachweispflicht: Schon bei der Einreise muss jeder Reisende einen Nachweis über ein negatives Testergebnis, eine vollständige Impfung oder eine Genesung von einer Infektion mit dem Coronavirus mitführen. Dies ist auch in Form des digitalen COVID-Zertifikats möglich. Die Testabnahme darf bei einem Schnelltest höchstens 48 Stunden, bei einem PCR-Test höchstens 72 Stunden zurückliegen.

Für das Grenzgebiet gelten einige Erleichterungen. So sind Grenzpendler und Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen, wegen ihres Studiums oder Schulbesuchs regelmäßig ein- und ausreisen, von Anmelde- und Quarantänepflichten befreit. Außerdem müssen sie sich nur zweimal wöchentlich testen lassen; dies kann auch nach der Einreise (etwa am Arbeitsplatz) geschehen.
Für Aufenthalte von weniger als 24 Stunden und für den Besuch enger Verwandter von höchstens 72 Stunden besteht ebenfalls keine Anmelde- und Quarantänepflicht. Allerdings muss in diesem Fall schon bei der Einreise ein Nachweis über Test, Impfung oder Genesung mitgeführt werden.

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