„Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ belief sich 2018 kreisweit auf fast 23 Millionen Euro



Kreis Borken. Im Dezember 2018 haben 3.867 Bürgerinnen und Bürger im Kreis finanzielle Unterstützung im Rahmen der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ erhalten. Im Dezember 2017 waren es mit 3.899 nur wenige mehr. Diese Zahlen teilt jetzt Karin Ostendorff, Leiterin des Fachbereichs Soziales der Kreisverwaltung, mit. Die Grundsicherung soll den Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen, wenn Einkommen und Vermögen dazu nicht ausreichen. Als „älter“ gilt, wer die derzeit jährlich ansteigende Regelaltersgrenze überschritten hat. Die Regelaltersgrenze lag im Jahr 2018 bei 65 Jahren und sechs bis sieben Monaten.
Wie Karin Ostendorff erläutert, habe der Anteil der Leistungsempfänger über der Altersgrenze mit 1.885 Personen im Dezember bei 49 Prozent gelegen. Hinzu kommen 1.982 Bürgerinnen und Bürger zwischen 18 Jahren und der Altersgrenze, denen es wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr möglich ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte beziehungsweise eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. „Die Entscheidung, ob eine Person dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, trifft allein die zuständige Rentenversicherung.“, sagt Ostendorff zur Zuordnung zu diesem Personenkreis.
Die Ausgaben für die Grundsicherung beliefen sich insgesamt auf rund 22,9 Millionen Euro (2017: 22,4 Millionen Euro). Der Bund übernimmt seit 2014 die Aufwendungen in voller Höhe.
Frauen und Männer unter der Altersgrenze, die vorübergehend erwerbsunfähig sind, bedürftig sind und keine anderen Leistungsansprüche haben, können „Hilfe zum Lebensunterhalt“ beziehen. In 2018 erhielten 436 Personen solche laufenden Leistungen zusätzlich zum Lebensunterhalt. Im Vorjahr waren es im Dezember noch 486 Personen.
„Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ sowie die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gelten als Sozialhilfe nach dem SGB XII in Abgrenzung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II („Hartz IV“). Alle drei Hilfearten dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes; jede hilfebedürftige Person hat in Abhängigkeit von ihrem Alter und ihrer Erwerbsfähigkeit jeweils Anspruch auf genau eine dieser Hilfearten.

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