Bundesnotbremse ab Sonntag außer Kraft



Am heutigen Freitag, 14. Mai, liegt die Inzidenz am fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 100. Damit fällt der Kreis Borken ab Sonntag, 16. Mai, nicht mehr unter die aktuell nach dem Infektionsschutzgesetz geltende Bundesnotbremse. Damit gelten ab Sonntag die Regelungen der neuen CoronaSchutzVerordnung des Landes NRW, die bei einer Inzidenz von unter 100 einige Erleichterungen und Lockerungen für das Kreisgebiet mit sich bringen.
Die neue CoronaSchutzVerordnung des Landes differenziert je nach Inzidenzwerten in zwei Stufen: In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 sind die Regelungen der ersten Stufe zu beachten, die zweite Stufe gilt ab einer Inzidenz unter 50. Für den Kreis Borken gilt nun diese erste Stufe, in der die Öffnungsschritte weiterhin an negative Schnelltestergebnisse gebunden sind. Neu ist, dass das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein darf. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Neu ist zudem, dass sie bei Personenbegrenzungen (z.B. Treffen mit weiteren Personen) nicht mitgezählt werden.
Die wesentlichen Änderungen und Vorgaben im Kreis Borken ab Sonntag, 16. Mai, sind die folgenden:
Ausgangsbeschränkungen
– Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre mehr
Kontaktbeschränkungen
– Erlaubt ist der eigene Haushalt plus eine Person sowie wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (jeweils plus Kinder bis einschl. 14 Jahren); Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden dabei nicht gezählt.
Kultur
– Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und neg. Testergebnis möglich
– Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten etc. können mit Termin besucht werden; in geschlossenen Räumen max. 1 Besucher/in pro 20 qm
Sport
– Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen
– Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahren, ansonsten wie bei den allg. Kontaktbeschränkungen
– Zuschauer/innen unter freiem Himmel mit neg. Testergebnis wieder erlaubt (bis 20 % der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)
Freizeit
– Kleinere Außeneinrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten können öffnen; neg. Testergebnis erforderlich
– Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen (keine Liegewiese); Begrenzung der Besucheranzahl; neg. Testergebnis nötig
Einzelhandel
– Alle Geschäfte geöffnet
– Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind: ohne Terminbuchung, neg. Testergebnis nötig, Begrenzung auf eine/n Kunden/Kundin pro 20 qm
Gastronomie
– Außengastronomie ist zulässig, neg. Testergebnis für Gäste und Bedienung nötig
Beherbergung
– Übernachtung in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit neg. Testergebnis zulässig
– Übernachtung zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. mit bis zu 60 % Kapazität zulässig, neg. Testergebnis nötig
Dienstleistungen
– Körpernahe Dienstleistungen sind wieder möglich (Kosmetik, Nagelstudios, Massage, Tätowieren, Piercen); unter Beachtung der Hygienevorgaben; kein neg. Test erforderlich; auch bei Friseurbesuch Fußpflege kein neg. Test mehr
Messen, Tagungen und Kongresse sowie private Veranstaltungen sind noch nicht zulässig. Dazu gibt es in der zweiten Stufe, ab einer Inzidenz unter 50, Lockerungen.
Im Bereich der Schulen und Kitas ändert sich zunächst nichts: Es bleibt weiterhin beim Wechselunterricht; in den Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb.
Die Regelungen zur Maskenpflicht sind unverändert.
Das Land NRW informiert ausführlich über die neue CoronaSchutzverordnung unter www.land.nrw/de/pressemitteilung/sinkende-infektionszahlen-und-steigendes-impftempo-landesregierung-reduziert.
Zum Hintergrund: Außerkrafttreten der Bundesnotbremse
Das Außerkrafttreten der Regelungen der Bundesnotbremse ist in § 28b Abs. 2 IfSG geregelt: „Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. […]“
Demnach dürfen beim Zählen der Tage sowohl Sonntage als auch Feiertage nicht mitgezählt werden. Für unseren Fall im Kreis Borken bedeutete das, nachdem wir am Samstag, 8. Mai, erstmalig unter 100 waren, dass noch Montag, Dienstag, Mittwoch und der heutige Freitag abzuwarten waren (Sonntag und Donnerstag (als Feiertag) wurden übersprungen). Die Regelungen treten am übernächsten Tag außer Kraft, also am Sonntag, 16. Mai.

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