Jugendamt Bocholt rät: Alleinerziehende sollten Anspruch auf Unterhaltsvorschuss prüfen



Bocholt (PID). Wer seine Kinder allein erzieht und vom anderen Elternteil kein Geld oder nur unregelmäßige Zahlungen erhält, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf sog. Unterhaltsvorschussleistungen vom Amt. Die Zahl derjenigen, die darauf Anspruch haben, wird künftig steigen. Grund ist eine Gesetzesänderung. Das Bocholter Jugendamt rät alleinerziehenden Eltern, die bislang keinen Unterhaltsvorschuss erhalten, bis Ende Juli prüfen zu lassen, ob nach neuer Rechtslage ein Anspruch besteht.
Gesetz wird geändert
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat mitgeteilt, dass das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) Ende Juli/Anfang August veröffentlicht und damit rechtskräftig werden soll. Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetz rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft treten wird.
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Mit der Gesetzesänderung soll die bisherige Begrenzung der Bezugszeit auf 72 Monate aufgehoben werden. Außerdem sollen zukünftig alle Kinder von 0–18 Jahren grundsätzlich bezugsberechtigt sein. Zuvor lag die Altersgrenze bei der Vollendung des 12. Lebensjahres.
Wer hat Anspruch?

Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren soll ein UVG-Anspruch nur dann bestehen, wenn das Kind bzw. der Jugendliche nicht auf Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) angewiesen ist, die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder der leistungsberechtigte Elternteil über ein Einkommen von über 600 Euro verfügt.
Alleinerziehende Eltern, die regelmäßige Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch beziehen und die die Anspruchsvorrausetzungen erfüllen, werden von ihrem persönlichen Ansprechpartner des Fachbereiches Soziales der Stadt Bocholt informiert.

Alleinerziehende Eltern, die die zuvor beschriebenen Bedingungen erfüllen und bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beziehen, sollten bis spätestens 31. Juli 2017 (Eingang) einen Antrag beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport stellen, um ihre Ansprüche ab dem 1. Juli 2017 geltend zu machen. Die Antragsunterlagen und weitergehende Informationen finden Eltern auf der Internetseite der Stadt Bocholt unter www.bocholt.de im Bereich „Bürgerservice“, Stichwort „Unterhaltsvorschuss“ – oder hier klicken.
Jugendamt prüft
Die Bewilligung der UVG-Leistungen kann erst erfolgen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. „Mit der rechtzeitigen Antragstellung sichern sich Alleinerziehende den Anspruch auf Unterstützung ab dem 1. Juli 2017. Der Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport wird die Anträge schnellstmöglich bearbeiten“, sichert Doris Springer vom Jugendamt Bocholt zu. Aufgrund der Vielzahl der erwarteten Anträge und der verzögerten Rechtskraft des Gesetzes könne die Bearbeitung der Anträge einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zum 31. Juli 2017 eingehende Anträge können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1. Juli 2017 rückwirkend bewilligt werden.
Bei Fragen steht die Unterhaltsvorschusskasse beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport unter Tel. 02871 953-139, E-Mail ursula.nowara@mail.bocholt.de oder persönlich in der Verwaltungsnebenstelle der Stadt Bocholt auf der Kaiser-Wilhelm-Str. 77 zur Verfügung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert