Kneipen, Fitness-Studios und Kinos – alles dicht



Im Rahmen ihrer Konferenz im Kreishaus Borken haben heute (16.03.2020) die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Abstimmung mit dem Kreis Borken einvernehmlich weitere einschneidende Maßnahmen beschlossen, um die Weiterverbreitung des Coronavirus im Westmünsterland einzudämmen. So wird jetzt jede Kommune im Kreis für ihr Gebiet eine sogenannte „Allgemeinverfügung“ erlassen.

Diese besagt, dass alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen – sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel – untersagt werden. Ausgenommen hiervon sind nur notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsvorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung dienen.

Zudem sind folgende Einrichtungen zu schließen und Angebote einzustellen:
– alle Bars und Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Theater, Kinos, Kegelbahnen, Bibliotheken, Tierparks und Museen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;
– alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen;
– alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen, sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen;
– Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, Spielplätze sowie Spielhallen;
– Prostitution und Prostitutionsbetriebe.

Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist beschränkt und nur unter Auflagen (wie Besucherregistrierung, Festlegung maximaler Besucherzahlen etc.) gestattet:
– Restaurants und Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
– Wochenmärkte
– Reha-Sporteinrichtungen (nur erlaubt, wenn sie ärztlich zwingend erforderlich sind – nicht in Gruppen)

Auch zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „Shopping-Malls“ oder „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist der Zugang zu beschränken und nur unter Auflagen zu erlauben. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs zu gestatten.

Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten werden für den Zeitraum von 14 Tagen Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen: Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, Berufs- und Hochschulen. In persönlichen Notfällen kann aber selbstverständlich der Hausarzt – zunächst telefonisch – kontaktiert werden.

All diese Festlegungen treffen die Stadt- und Gemeindeverwaltungen in eigener Zuständigkeit.

Anlass für diese kontaktreduzierenden Maßnahmen ist der deutliche Anstieg der Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und die weiterhin dynamische Entwicklung der Infektionen. So sollen Infektionsketten unterbrochen werden und zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beigetragen werden. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg des Coronavirus etwa durch Husten oder Niesen (Tröpfcheninfektion) und teils symptomfreie oder milde Verläufe kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.

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