Kreisgesundheitsamt weist auf einrichtungsbezogene Masernschutz-Impfpflicht hin



Kreisgesundheitsamt weist auf einrichtungsbezogene Masernschutz-Impfpflicht hin
Bisher sind rund 800 Personen gemeldet worden, die keinen vollständigen Nachweis erbringen konnten

Die einrichtungsbezogene Masernschutz-Impfpflicht gilt seit dem 1. März 2020. Laut Infektionsschutzgesetz bedeutet das, dass alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, einen Impfschutz gegen Masern vorweisen müssen. Diese Vorgabe gilt auch für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen. Im Falle einer medizinischen Unverträglichkeit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Da mehrere Einrichtungsleitungen im Kreis Borken dem Kreisgesundheitsamt mitgeteilt haben, dass zahlreiche Personen bislang keinen vollständigen Nachweis über die Masernschutz-Impfung erbracht haben, schreibt das Gesundheitsamt die Betroffenen nun an. Insgesamt erhalten 834 Personen (652 Kinder in Kitas und Schule sowie 182 Menschen, die in städtischen Unterkünften untergebracht sind) in den nächsten Tagen entsprechende Post.

In dem Schreiben weist die Behörde auf die Impfpflicht hin und bittet die Personen, einen entsprechenden Nachweis innerhalb von vier Wochen beim Gesundheitsamt entweder per Post oder per Mail einzureichen. Beigefügt ist außerdem ein Flyer mit den wichtigsten Informationen zum Thema auch in den Sprachen arabisch, englisch, türkisch und ukrainisch.

Weitere Infos zur einrichtungsbezogenen Masernschutz-Impfpflicht gibt es auf der Internetseite des Kreises Borken unter www.kreis-borken.de/masern-impfpflicht und in verschiedenen Sprachen beim Bundesministerium für Gesundheit unter www.masernschutz.de/materialien/materialien-in-anderen-sprachen/.

Das Kreishaus in Borken

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Quelle: Kreis Borken

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