Umtauschpflicht für alte Führerscheine



Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden. Sämtliche Papier- und ältere Kartenführerscheine ohne Gültigkeitsdatum (siehe Feld 4b auf der Vorderseite der Fahrerlaubnis) werden ersetzt. Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde dafür ein stufenweiser Pflichtumtausch eingeführt. Nach Ablauf dieser festgelegten Fristen wird der alte Führerschein ungültig.
In der ersten Stufe werden nun zunächst die Papierführerscheine (grau und rosa) umgetauscht. Entscheidend für die Ermittlung des Stichtages ist dabei allein das Geburtsdatum. Zur Bewältigung dieser Aufgabe wurden folgende Fristen für den Umtausch festgelegt:
– Geburtsjahr vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
– 1953 bis 1958: bis 19. Januar 2022
– 1959 bis 1964: bis 19. Januar 2023
– 1965 bis 1970: bis 19. Januar 2024
– 1971 oder später: bis 19. Januar 2025
Den Anfang machen also Bürgerinnen und Bürger, die zwischen 1953 und 1958 geboren sind: Deren Führerscheine müssen bis zum 19. Januar 2022 umgetauscht werden, danach verlieren sie ihre Gültigkeit. Es wird um rechtzeitige Antragstellung gebeten, da ansonsten eine fristgemäße Umstellung gegebenenfalls nicht gewährleistet werden kann. Alle Personen, die nicht in diesem Zeitraum geboren sind, haben mit dem Umtausch des Führerscheines noch Zeit.
In der zweiten Stufe des Pflichtumtausches ist das Ausstellungsdatum des Führerscheines ausschlaggebend. Dieses ist auf der Vorderseite des Fahrerlaubnisdokumentes unter Ziffer 4a zu finden. Folgende Fristen gilt es zu beachten:
– Ausstellungsjahr 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
– 2002 bis 2004: bis 19. Januar 2027
– 2005 bis 2007: bis 19. Januar 2028
– 2008: bis 19. Januar 2029
– 2009: bis 19. Januar 2030
– 2010: bis 19. Januar 2031
– 2011: bis 19. Januar 2032
– 2012 bis 18. Januar 2013: bis 19. Januar 2033
Für den Umtausch des Führerscheines sind folgende Unterlagen erforderlich:
– Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument
– Vorlage des aktuellen Führerscheines
– ein aktuelles, biometrisches Lichtbild
– Gebühren in Höhe von 25,30 Euro.
Der Antrag für den Umtausch des Papierführerscheins in den EU-Kartenführerschein ist auf der Internetseite des Kreises Borken auf www.kreis-borken.de unter dem Menüpunkt „Auto & Verkehr“ zu finden oder unter „Meist gefragt“ „Rund ums Auto“ anklicken. Dort stehen zudem weitere Informationen zum Pflichtumtausch zur Verfügung. Der Antrag kann wahlweise per Post an die Führerscheinstelle der Kreisverwaltung in Borken gesendet oder in den Briefkasten (auch in den Nebenstellen Ahaus und Bocholt) eingeworfen werden.
Es gilt zu beachten, dass die Antragsunterlagen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie nicht persönlich abgegeben werden können. Eine Terminvereinbarung für die Antragstellung ist derzeit ebenfalls nicht möglich. Stattdessen können die Bürgerinnen und Bürger das Ausweisdokument sowie den aktuellen Führerschein in Kopie und das aktuelle, biometrische Lichtbild postalisch gemeinsam mit dem Antrag wahlweise per Post an die Führerscheinstelle der Kreisverwaltung in Borken senden oder in den Briefkasten (auch in den Nebenstellen Ahaus und Bocholt) einwerfen.
Eine weitere Besonderheit: Wurde der bisherige Papier-Führerschein nicht vom Kreis Borken ausgestellt, muss im Voraus telefonisch eine sogenannte Karteikartenabschrift bei der ausstellenden Behörde beantragt werden. Diese kann direkt per E-Mail an fahrerlaubnis@kreis-borken.de gesendet werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert