Schulen und Kitas zu: Unternehmerverband wirbt für unbürokratische Absprachen in den Firmen




Nahezu flächendeckend bleiben Kitas und Schulen bis mindestens zum Ende der Osterferien geschlossen, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu hemmen. Unternehmen haben schon seit Wochen mit den Auswirkungen der Krise zu kämpfen: Veranstaltungen und Messen werden abgesagt, Aufträge storniert, Wertschöpfungsketten sind unterbrochen. Zwar hat die Bundesregierung vergangenen Freitag umfassende Liquiditätshilfen zugesagt, aber die Unsicherheit bei den Firmen bleibt. „Alle sind derzeit ratlos“, so eine Unternehmerstimme aus Duisburg.

Hinzu kommt jetzt die Unsicherheit der Arbeitnehmer, die sich sehr kurzfristig mit der Herausforderung konfrontiert sehen, die Betreuung ihrer Kinder komplett neu zu regeln. „Die Entscheidung, Kitas und Schulen in dieser Situation zu schließen, ist nachvollziehbar und richtig“, sagt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. „Da die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern aber so kurzfristig vor vollendete Tatsachen gestellt wurden, gibt es viele Fragezeichen – die zum jetzigen Zeitpunkt nicht alle ausgeräumt werden können. Wir raten Arbeitnehmern und Arbeitgebern, gemeinsam und unbürokratisch nach Lösungen zu suchen.“

Aus Sicht von Arbeitnehmern mit minderjährigen Kindern lautet die zentrale Frage: „Darf ich daheimbleiben, um mich um meine Kinder zu kümmern?“ Grundsätzlich gilt: Eltern haben die Pflicht und das Recht, sich um ihre minderjährigen Kinder zu kümmern. Und diese Sorgepflicht geht der Pflicht zur Erfüllung der Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag auch vor. Aber: Berufstätige Eltern sind verpflichtet, alles zu versuchen, die Betreuung des Kindes anderweitig zu gewährleisten, also beispielsweise durch Dritte. Nur wenn das nicht funktioniert, liegt eventuell ein Verhinderungsgrund nach § 616 BGB vor. Für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit existiert dann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Ob dieser Paragraph in der jetzigen Situation zur Anwendung kommt, ist allerdings umstritten. Der Passus „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ wird in Juristenkreisen in der Regel mit bis zu fünf Tagen übersetzt. Der Paragraph ist zudem in vielen Arbeits- und Tarifverträgen anderweitig geregelt beziehungsweise ausgeschlossen.

Was sind die Alternativen? Arbeitgeber sind in der Regel daran interessiert, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine unnötigen Härten zuzumuten. Sie können also in der jetzigen Situation pragmatisch Urlaub, auch unbezahlten Sonderurlaub, gewähren oder mit ihren Mitarbeitern Regelungen zum Abbau von Arbeitszeitkonten oder Aufbau von Negativzeitkonten vereinbaren.

Besteht ein Recht auf Homeoffice? Hier gilt: Es gibt kein Recht auf und keine Pflicht zu Homeoffice. Der Arbeitnehmer kann also nicht verlangen, von daheim aus zu arbeiten. Und der Arbeitgeber kann es ihm nicht vorschreiben. Allerdings bieten viele Firmen ihren Mitarbeitern derzeit an – soweit dies nach der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung möglich ist –, von daheim aus zu arbeiten. Hier muss der Arbeitgeber seine Interessen und die des Arbeitnehmers gegeneinander abwägen. „Mobiles Arbeiten oder Homeoffice sind als befristete Lösung derzeit sicher eine Möglichkeit, um den Bedürfnissen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit kleinen Kindern entgegenzukommen“, so Schmitz. „Es geht in dieser Situation schlicht auch darum, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erhalten. Wenn sich eine Seite sperrt und ausschließlich auf Paragraphen beruft, dann ist das einer konstruktiven zukünftigen Zusammenarbeit nicht dienlich. Wir befinden uns in einer Krisensituation und sollten dementsprechend flexibel handeln.“

Bildunterschrift: Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes (Foto: Unternehmerverband)

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