Spielregeln für das neue Ausbildungsjahr



Am 1. August startet das neue Ausbildungsjahr. Erfahrungsgemäß treten dabei viele Fragen auf: Müssen Auszubildende ihren Arbeitsplatz stets aufgeräumt hinterlassen? Ist ein angehender Restaurantfachmann verpflichtet, auch spät abends zu arbeiten? Und was genau muss in einem Arbeitszeugnis stehen? Solche Fragen kann der Unternehmerverband – u. a. Spezialist für das Arbeitsrecht – beantworten. „Während der Ausbildung bestehen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Auszubildenden besondere Rechte aber auch Pflichten“, erklärt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. Der Azubi hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Er ist dazu verpflichtet, die ihm aufgetragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und Weisungen berechtigter Personen zu folgen.
Aber auch dem Ausbildungsbetrieb werden vom Gesetzgeber bestimmte Pflichten auferlegt. Bei minderjährigen Auszubildenden muss z. B. beachtet werden, dass diese den Ausbildungsvertrag nur durch ihre gesetzlichen Vertreter abschließen dürfen. Arbeitgeber müssen zusätzlich zum Berufsbildungsgesetz die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten. Dort wird u. a. geregelt, dass Minderjährige nicht mehr als acht Stunden täglich sowie 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen; und das in der Zeit von 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gibt es aber auch, z. B. im Gastgewerbe.

Wenn die Berufsausbildung beendet ist, hat der jeweilige Ausbildungsbetrieb jedem Auszubildenden ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Dabei müsse zwischen einem einfachen Arbeitszeugnis und einem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden werden. Letzteres muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten.

„Nachwuchs selbst ausbilden – das ist und bleibt ein probates Mittel, um den Fachkräftebedarf langfristig abzudecken. Denn die jungen Leute lernen das Unternehmen, die Kollegen und die Arbeitsweise des Betriebs hautnah kennen – ein Vorsprung, den Quereinsteiger erst aufholen müssen“, betont Schmitz den Wert der Ausbildung für beide Seiten. Der Unternehmerverband und sein Tochterunternehmen, die HAUS DER UNTERNEHMER GmbH, stellen zum neuen Ausbildungsjahr selbst fünf weitere Azubis ein. „Das Thema Ausbildung gehört zu den größten Herausforderungen der Wirtschaft und ist damit eines der wichtigsten Themen des Unternehmerverbandes“, unterstreicht Schmitz.

Der Unternehmerverband berät mit seinem Team aus zehn Juristen insgesamt 700 Unternehmen bundesweit, aber mit Schwerpunkt an Rhein und Ruhr sowie im Westmünsterland, u. a. in Sachen Arbeitsrecht. Neben Personalfragen wie die in der Berufsausbildung geht es z. B. um die Vertragsgestaltung oder die Arbeitsbedingungen. Weitere Informationen unterwww.unternehmerverband.org <www.unternehmerverband.org/>
Bildunterschrift: Minderjährige dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr als acht Stunden täglich sowie 40 Stunden wöchentlich arbeiten; und das in der Zeit von 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gibt es aber auch, z. B. im Gastgewerbe. (Foto: istock)

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