Wieder jede Menge neuer Verordnungen rund um Corona



Impfangebote für Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen und der Kindertagespflege, in Grund- und Förderschulen sowie in Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 34 SGB VIII tätig sind: Eine Abfrage des Kreises hat inzwischen ergeben, dass es in diesem Personenkreis rund 7.000 Impfwillige gibt (das sind rund 90 Prozent). Die Vorbereitungen für die Impfungen laufen beim Kreis und in den Städten und Gemeinden auf Hochtouren. Durchführen sollen sie mobile Impfteams vor Ort in den Konmunen. Die Teams werden derzeit zusammengestellt und geeignete Impf-Örtlichkeiten festgelegt. Der Kreis rechnet damit, dass zum kommenden Wochenende hin mit den Impfungen begonnen werden kann. Über das genaue Vorgehen wird zu gegebener Zeit informiert.

Das DRK wird in den Orten Bocholt, Borken, Gescher und Gronau täglich eine Möglichkeit zur Testung anbieten, zudem in 12 weiteren Kommunen freitags und am Wochenende. Eine größere Zahl von Apotheken im Kreis hat Interesse bekundet, als Teststelle zu fungieren. Hier laufen noch Abstimmungsgespräche und zudem sollen Testmöglichkeiten von einzelnen Arztpraxen angeboten werden. Nähere Informationen dazu werden folgen.
Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 8. März im Überblick:

Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstausstellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen.

Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen. Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Terminshopping („Click & Meet“) anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Person pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Auch Zoologische Gärten und Tierparks dürfen unter ähnlichen Bedingungen wieder öffnen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.

Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.

Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine, zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben laut Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kunden dabei keine Maske tragen können (z. B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

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