Unternehmerverband gibt arbeitsrechtliche Tipps rund um die Karnevalstage



Ob Helau oder Alaaf, Narren oder Jecken, Fastnacht oder Fasching: An Karneval wird auch in hiesigen Firmen gefeiert. „Dabei können arbeitsrechtliche Fragen entstehen, etwa zu Kostümierung und Alkohol am Arbeitsplatz, fragwürdigen Karnevalsbräuchen oder überraschender Arbeitsunfähigkeit“, sagt Wolfgang Schmitz. Der Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, selbst Rechtsanwalt, ist Fachmann für arbeitsrechtliche Fragen und hat einige Tipps für Firmen wie Beschäftigte, damit die tollen Tage gesittet und einvernehmlich ablaufen.

Rosenmontag und Altweiber sind selbst im Rheinland keine gesetzlichen Feiertage. „Somit gibt es keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung; die Mitarbeiter müssen Urlaub nehmen“, betont Schmitz. Für viele Betriebe in den Karnevalshochburgen hat sich allerdings aus so genannter betrieblicher Übung ergeben, dass der Tag frei ist. Schmitz erläutert: „Wenn Arbeitgeber über mindestens drei Jahre vorbehaltlos und ohne Einschränkung am Rosenmontag einen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung gewähren, hat der Arbeitnehmer an diesem Tag auch künftig einen Anspruch auf Freistellung.“ Kommen Arbeitnehmer nicht in den Genuss dieser Freistellung, kommt es nicht selten vor, dass ein Mitarbeiter in der Karnevalszeit „erkrankt“, insbesondere wenn ihm kurzfristig für eine Karnevalsfeier kein Urlaub gewährt werden kann. „Wird der Mitarbeiter dann feucht fröhlich feiernd ‚erwischt‘, kann dies sogar eine Kündigung nach sich ziehen“, warnt Schmitz.

In vielen Betrieben wird an Altweiber gefeiert, gewisse Regeln sollten dabei ungeschriebenes Gesetz sein, betont Schmitz etwa mit Blick auf die Kostümierung: „Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich die Mitarbeiter branchenüblich kleiden. Im Kundenkontakt nämlich dürfte es schädlich sein, wenn man von einem blutrünstigen Vampir, einem gefährlichen Bankräuber oder einem angsteinflößenden Piraten bedient wird.“ Selbstverständlich müsse auch sein, dass dort, wo Schutzkleidung vorgeschrieben ist, niemand kostümiert herumlaufe. „Auch wenn man einmal die Prinzessin unter den Mitarbeiterinnen, der Fuchs unter den klugen Köpfen oder gar der Superheld am Arbeitsplatz sein möchte: Es empfiehlt sich immer, Kostümierungsfragen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustimmen.“

Auch diverse Karnevalsbräuche wie das „Bützen“ oder das Abschneiden der Krawatte sollten am Arbeitsplatz mit Maß und Vorsicht genossen werden. „Solche netten Karnevalsspäßchen sind grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn der Betroffene damit auch einverstanden ist“, unterstreicht Wolfgang Schmitz. Zu den größten Problemen bei der Karnevalsfeier im Betrieb zählt erfahrungsgemäß der Genuss von Alkohol. „Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz durch den Konsum von Alkohol nicht zu beeinträchtigen.“ Schmitz weiß aber auch: Alkoholverbote werden kaum verhängt, die meisten Arbeitgeber haben gegen ein Gläschen Sekt zum Anstoßen nichts einzuwenden. „Nicht nur beim Thema Alkohol sondern generell bei allen Fragen rund um Karneval empfiehlt sich, vorher zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern abzustimmen, was im Einzelfall erlaubt und gewünscht ist.“

Die Unternehmerverbandsgruppe mit ihren sechs Einzelverbänden und ihren rund 700 Mitgliedsunternehmen gehört zu den größten Arbeitgeberverbänden Nordrhein-Westfalens. Mit Sitz in Duisburg reicht ihr Verbreitungsgebiet vom westlichen Ruhrgebiet (Duisburg, Mülheim, Oberhausen) über den Kreis Wesel bis an die niederländische Grenze (Kreis Kleve) und ins Münsterland (Kreis Borken). Die Schwerpunkte sind das Arbeits- und Sozialrecht, die Tarifpolitik sowie die Interessenvertretung. Weitere Infos unter www.unternehmerverband.org

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