Arbeitsgericht stärkt Klein-Schmeinks Position im Rechtsstreit gegen die EWIBO



Von BERTHOLD BLESENKEMPER

Berthold Klein-Schmeink die Geschäftsführung der EWIBO zu entziehen, war unstreitig rechtmäßig. Das Arbeitsgericht Bocholt tat sich heute im Verfahren gegen das beklagte Unternehmen nach eigenen Angaben allerdings schwer damit, ausreichende Gründe für die ebenfalls ausgesprochene Kündigung des parallel geltenden Arbeitsvertrages Klein-Schmeinks als Betriebsleiter der städtischen Tochtergesellschaft zu erkennen. Die Vorsitzende der Kammer drängte auf einen Kompromiss. Der kam allerdings nicht zustande. Ausschlaggebend dafür war weniger die vom Gericht vorgeschlagene Höhe der Abfindung von172.500 Euro als vielmehr die Weigerung des EWIBO-Aufsichtsrates, auf Schadenersatzsprüche gegenüber den Kläger zu verzichten. Die Sitzung wurde daraufhin nach einer Stunde unterbrochen. Jetzt soll ein zusätzlicher Termin anberaumt werden.

Im Mittelpunkt der Vorwürfe gegen den ehemaligen Geschäftsführer stehen inzwischen hauptsächlich nur noch formale Amtspflichtverletzungen. So hatte Klein-Schmeink unter anderem im Verbund der EWIBO mit ihren ausgelagerten Töchtern Jusina und LiA sowie deren Tochter PSA GmbH stets Geld hin- und hergeschoben, um teure Bank- oder Kassenkredite zu vermeiden. Jeder wusste das offenbar und niemand hatte sich innerhalb des Konzern Stadt jemals an diesem inoffiziellen Cash-Pool gestoßen. Gleichwohl hätte sich der ehemalige EWIBO-Chef eigentlich jeden einzelnen Vorgang von der Gesellschafterversammlung schriftlich absegnen lassen müssen.

Mit solchen Formalien nahm man es im Konzern Stadt jedoch offensichtlich nicht so genau. Ein weiteres Beispiel dafür war der Streit um das Gehalt Klein-Schmeinks. Das war von der Gesellschafterversammlung nachweislich irgendwann einmal auf 100.000 Euro jährlich festgelegt und anschließend auch immer so von der EWIBO bezahlt worden. „Eine offizielle Vereinbarung darüber aber hat es nie gegeben“, so die EWIBO-Anwälte, die damit hauptsächlich die drohende Abfindung zu drücken versuchen. 240.000 Euro soll Klein-Schmeink verlangt haben, bis maximal 180.000 Euro sieht das Gesetz vor. Die Vorsitzende Richterin schlug schließlich 172.500 Euro als Kompromiss vor.

Beide Seiten aber waren heute (noch) nicht konsensfähig. Das lag hauptsächlich an der nicht unüblichen Forderung des Klägers, einen Schlussstrich zu ziehen und ihn von möglichen Schadensersatzansprüchen – soweit sie nicht vorsätzlich oder strafbar entstanden sind – freizustellen. Dazu aber ist der Aufsichtsrat der EWIBO angesichts der offenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Klein-Schmeink und andere nicht bereit. Falls sich nämlich im nachhinein herausstellen sollte, dass Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Ewibo-Geschäftsführer bestanden hätten, aber nicht mehr durchgesetzt werden könnten, muss eventuell der Aufsichtsrat selbst für die Schäden haften.

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